[Inhalt] Reparaturbestätigung: Gutachterkosten nach selbst durchgeführter Reparatur sind erstattungsfähig Lässt sich ein Geschädigter nach einem Unfall die von ihm selbst durchgeführte Reparatur des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen bestätigen, sind die hierdurch entstehenden Kosten erstattungsfähig. Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte durch einen Kfz-Sachverständigen die Reparaturkosten an seinem Fahrzeug schätzen. Die Reparatur führte er in Eigenregie durch. Anschließend ließ er sich durch denselben Sachverständigen die vollständige Reparatur des Fahrzeugs bestätigen. Die hierdurch entstandenen Kosten wurden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht gezahlt. Nach Auffassung des Amtsgerichts Braunschweig sind die Kosten für eine Reparaturbestätigung allerdings zu ersetzen. Dem Geschädigten kann nicht vorgeworfen werden, dass er sich erneut an den Sachverständigen wandte, um sich die ordnungsgemäße Durchführung einer Reparatur bestätigen zu lassen. Hierin liegt auch kein Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht. Grundsätzlich steht es einer geschädigten Person frei, wie sie die Durchführung einer Reparatur nach einem Verkehrsunfall nachweist. Selbst wenn es möglicherweise eine kostengünstigere Alternative gibt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese die einzige ist, die von einem Unfallgeschädigten einzuschlagen und somit betreffend des Schadens erstattungsfähig wäre. Es steht dem Geschädigten frei, welche Art der Schadensregulierung er begehrt und welche Modalitäten er für einen notwendigen Nachweis gegenüber der Versicherung für angemessen hält. Hinweis: Die Bestätigung einer vollständig und fachgerecht durchgeführten Reparatur durch einen Sachverständigen hat für den Geschädigten nur Vorteile. Sollte es in dem unfallgeschädigten Bereich zu einer weiteren Beschädigung kommen, kann der Geschädigte durch die Bestätigung des Kfz-Sachverständigen die Reparatur nachweisen, so dass ein Verweis auf unreparierte Vorschäden ins Leere geht. Quelle: AG Braunschweig, Urt. v. 24.07.2014 - 114 C 469/13
(aus: Ausgabe 09/2015)
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