[Inhalt] Bagatellschaden: Keine Erstattung von Sachverständigenkosten Bei Nettoreparaturkosten in Höhe von 840 EUR ist das Hinzuziehen eines Kfz-Sachverständigen zur Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten nicht notwendig. Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Pkw beschädigt. Der unverschuldet Geschädigte stellte das Fahrzeug einem Kfz-Sachverständigen vor, der Reparaturkosten in Höhe von 840 EUR ermittelte. Diese wurden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gezahlt - nicht aber die Kosten, die der Sachverständige dem Geschädigten in Rechnung stellte. Auch nach Ansicht des Amtsgerichts München (AG) sind die Sachverständigenkosten im vorliegenden Fall nicht zu erstatten. Grundsätzlich hat ein Geschädigter zwar Anspruch auf die Erstattung von Sachverständigenkosten. Eine Erstattungsfähigkeit besteht allerdings nur, wenn die Einschaltung des Sachverständigen erforderlich war. Dabei kommt es darauf an, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten würde. Schadensgutachten dürfen nicht routinemäßig und ohne wirkliche Notwendigkeit eingeholt werden. Nur wenn aus der Sicht des Geschädigten auch bei Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu den erwartbaren Reparaturkosten ein vernünftiger Grund hierfür besteht, ist diese Notwendigkeit gegeben. Die dem Gericht vorliegenden Fotos zeigten, dass am betreffenden Fahrzeug lediglich ein kleiner Blechschaden entstanden war, ohne dass technische Teile oder tragende Karosserieteile in Mitleidenschaft gezogen wurden. Nach Auffassung des Gerichts wäre es hier also vollkommen ausreichend gewesen, einen einfachen Kostenvoranschlag zur Schadensregulierung einzuholen. Hinweis: Wie der vom AG entschiedene Fall zeigt, wird bei sogenannten Bagatellschäden das Hinzuziehen eines Sachverständigen nicht für erforderlich gehalten. Bis zu welchem Betrag noch ein Bagatellschaden vorliegt, wird in der Rechtsprechung allerdings unterschiedlich bewertet. Der Grenzwert dürfte zurzeit etwa bei 1.000 EUR liegen. Quelle: AG München, Urt. v. 04.04.2014 - 331 C 34366/13
(aus: Ausgabe 01/2015)
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