[Inhalt] Gesamtschuldnerausgleich: Gemeinsam eingegangene Schulden sind zumeist hälftig auszugleichen In der gemeinsamen Zeit wirtschaften Ehegatten meist unproblematisch gemeinsam. Schulden werden in aller Regel von beiden Ehegatten gemeinsam begründet; der allgemeine Konsumentenkredit ebenso wie das Hausdarlehen. Was aber gilt, wenn sich die Ehegatten trennen und scheiden lassen? In keinem Fall kommt es zu einer Nachkalkulation in der Krise. Das bedeutet, dass die Zeit bis zur Trennung nicht im Nachhinein nur deshalb anders betrachtet wird, weil die Ehegatten nun getrennt leben. Keiner kann vom anderen wegen der von ihm erbrachten Leistungen einen Ausgleich verlangen. Ab der Trennung ist dies anders. Meist werden die monatlichen Belastungen bei der Bestimmung des Unterhalts berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der die Schulden begleicht, weniger Unterhalt zu zahlen hat. Soweit die Schulden die Höhe des zu zahlenden Unterhalts beeinflussen, kann auch kein weiterer Ausgleich zwischen den Ehegatten geltend gemacht werden. Ist das aber nicht der Fall - zum Beispiel weil sich die kinderlosen Ehegatten keinen Unterhalt schulden -, findet der interne Ausgleich im Zweifel hälftig statt. Macht deshalb ein Ehegatte geltend, er habe sich an den gemeinsamen Schulden nicht oder mit weniger als der Hälfte zu beteiligen, hat er damit nur Erfolg, wenn er besondere Argumente vorbringen kann. Nur darauf abzustellen, dass während der gemeinsamen Zeit der andere Ehegatte die Schulden ganz oder überwiegend bezahlt habe, reicht dafür nicht. Hinweis: Die Gläubiger können jeden Ehegatten in voller Höhe wegen der gemeinsamen Schulden in Anspruch nehmen. Eine automatische Teilung der Schulden findet anlässlich Trennung und Scheidung nicht statt. Es ist deshalb angebracht, für die Schulden mit Blick auf eine Scheidung eine Regelung zu finden. Sonst sind Ehegatten auch nach der Scheidung noch lange Zeit miteinander verbunden bzw. ein Ehegatte vom anderen abhängig. Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 03.07.2014 - 4 UF 43/14
(aus: Ausgabe 12/2014)
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