[Inhalt] Glätteunfall: Anscheinsbeweis für fehlendes Anpassen der Geschwindigkeit Gerät ein Fahrzeug bei schneeglatter Fahrbahn aufgrund eines Fahrfehlers auf die Gegenfahrbahn und kollidiert mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, tritt die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs vollständig zurück. Bei einem solchen Unfallverlauf spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht oder nicht hinreichend den besonderen Straßen- und Wetterverhältnissen angepasst hat. Eine Pkw-Fahrerin befuhr bei winterlichen Verhältnissen innerorts eine Straße. Ihr kam ein Fahrzeug entgegen, dessen Fahrer auf die Gegenfahrbahn geriet. Die Pkw-Fahrerin versuchte, einen Zusammenstoß zu vermeiden, indem sie ihr Fahrzeug nach rechts auf den Bürgersteig lenkte - dennoch kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Den entstandenen Schaden beglich die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch nur zu 50 %. Doch das Landgericht Kiel (LG) verurteilte die Versicherung auch zur Zahlung der fehlenden Hälfte. Es ist davon überzeugt, dass der Verkehrsunfall allein durch den Fahrer, der auf die Gegenfahrbahn geriet, verschuldet wurde. Das alleinige Verschulden ist begründet: Der Fahrer ist aufgrund des eingeleiteten Bremsvorgangs auf die Gegenfahrbahn gerutscht. Dieser Umstand spricht dafür, dass er seine Geschwindigkeit den Straßen- und Wetterverhältnissen nicht in ausreichendem Maße angepasst hatte. Er selbst hatte erklärt, dass er bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 30 km/h beim Abbremsen seines Fahrzeugs weiter geradeaus und damit auf die Gegenfahrbahn gerutscht ist. Und dass die Fahrbahn glatt war, hatte er zudem bereits vor der Unfallstelle bemerkt. Gerät ein Autofahrer bei winterlichen Straßenverhältnissen nach dieser Einsicht dennoch auf die Gegenfahrbahn, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass er seine Geschwindigkeit nicht bzw. nicht hinreichend diesen besonderen Straßen- und Wetterverhältnissen angepasst hatte. Hinweis: Das Urteil des LG entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Um den Anscheinsbeweis zu entkräften, hätte der Mann beweisen müssen, dass ihn die ihm Entgegenkommende durch ihre Fahrweise zu einer plötzlichen Reaktion gezwungen habe. Quelle: LG Kiel, Urt. v. 25.07.2014 - 17 O 93/14
(aus: Ausgabe 10/2014)
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