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Kriegsfolgen: Kein Schadensersatzanspruch nach NATO-Luftangriff

Die Bundeswehr ist in immer mehr Auslandseinsätze verstrickt. Das hinterlässt auch Spuren bei den bundesdeutschen Gerichten. Aktuell musste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einem Schadensersatzanspruch wegen eines NATO-Luftangriffs auseinandersetzen.

Am 30.05.1999 griffen zwei Kampfflugzeuge während der NATO-Luftoperation "Allied Force" eine Brücke in der serbischen Stadt Varvarin an und zerstörten sie. Zehn Menschen wurden getötet und 30 verletzt. Flugzeuge der Bundesrepublik Deutschland waren an der Zerstörung der Brücke nicht unmittelbar beteiligt. Ob und inwieweit die eingesetzten deutschen Aufklärungsflugzeuge den Angriff auf die Brücke abgesichert hatten, war unklar.

Zwei Rechtsnachfolger von verstorbenen Personen verlangten von der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Tötung ihrer Angehörigen. Von den Zivilgerichten wurden die Klagen abgewiesen. Die Kläger zogen daraufhin vor das BVerfG. Dieses hat die Verfassungsbeschwerden mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Es gibt keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat zusteht. Derartige Ansprüche stehen grundsätzlich nur dem Heimatstaat des Geschädigten zu oder sind von diesem geltend zu machen.

Hinweis: Eine Haftung wäre außerdem nur in Betracht gekommen, wenn deutsche Behörden von den konkreten Umständen des Angriffs Kenntnis gehabt hätten. Das war hier jedoch wohl nicht der Fall.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2013)

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