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Nicht haftpflichtversichert: Haftung jugendlicher Autofahrer nach einem Unfall

Minderjährige haften für Schäden, die sie durch unachtsames Autofahren an einem anderen Fahrzeug verursachen.

Im April 2009 bastelten zwei Jugendliche im Alter von zwölf und 17 Jahren an einem abgemeldeten Fahrzeug herum, das der Mutter des Älteren gehörte. Das Fahrzeug war auf einem Privatgrundstück abgestellt. Der 17-Jährige machte anschließend mit dem Fahrzeug Fahrübungen und fragte den Jüngeren, ob er nicht selbst auch einmal fahren wollte. Dieser setzte sich daraufhin auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Als sie anfahren wollten, machte das Fahrzeug einen Satz nach vorn, so dass es gegen ein anderes, auf demselben Grundstück geparktes Fahrzeug stieß. Dieses erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Da das von den Jugendlichen geführte Fahrzeug abgemeldet war und keine Haftpflichtversicherung bestand, wurden die Jugendlichen und die Mutter des Älteren vom Geschädigten auf Schadenersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht Frankfurt a.d. Oder verurteilte die beiden jugendlichen Fahrer zu Schadenersatz. Die beiden zum Unfallzeitpunkt noch minderjährigen Fahrer hätten angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können. Die Klage gegen die Mutter der Jugendlichen als Halterin des abgemeldeten Fahrzeugs wurde dagegen abgelehnt.

Der Geschädigte legte gegen das Urteil Berufung ein. Das OLG Brandenburg gab der Berufung statt und führte dazu aus, dass der Geschädigte auch von der Halterin des Unfallfahrzeugs Schadenersatz beanspruchen kann - selbst wenn sie ihren Sohn ermahnt habe, nicht mit dem abgemeldeten Fahrzeug zu fahren. Sie hat schließlich gewusst, dass ihr Sohn an dem Fahrzeug arbeitete.

Hinweis: Wäre das von den Jugendlichen geführte Fahrzeug haftpflichtversichert gewesen, hätte die Haftpflichtversicherung den Schaden erstatten müssen. Diese hätte dann allerdings die Jugendlichen und die Halterin in Regress nehmen können.


Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 30.11.2012 - 6 U 36/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

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