[Inhalt] Fehlende Betreuungsmöglichkeit: Keine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen Eine geschiedene Mutter, die das gemeinsame Kind nach der Trennung der Ehepartner aufzieht, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Dieser Anspruch besteht jedoch zunächst nur für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Eine weiterführende Zahlung des Unterhalts kann in Ausnahmefällen bewilligt werden. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen kommt jedoch nicht deshalb in Betracht, weil am Wohnort der Mutter keine Möglichkeit zur Ganztagsbetreuung in einer Betreuungseinrichtung zur Verfügung steht, vor allem dann nicht, wenn in geringer Entfernung günstigere Arbeits- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Oldenburg. Eine Ausnahme ergäbe sich erst dann, wenn eine Fremdbetreuung nicht mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die Unterhaltsberechtigte trage dann jedoch die Beweislast dafür, dass eine Ausnahmesituation gegeben sei. Sie müsse im Einzelnen vortragen, aus welchen Gründen das Kind nach Erreichen des dritten Lebensjahres in einem solchen Umfang der persönlichen Betreuung bedürfe, dass sie nicht selbst die zur Deckung ihres Bedarfs erforderlichen Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit erzielen kann. Allein das Alter des Kindes bilde hierbei keinen ausreichenden Grund. Hinweis: Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen für ein gemeinsames Kind müssen stets das Wohl des Kindes, die Zahlungspflicht bzw. -möglichkeit des Unterhaltsverpflichteten sowie die eventuelle Erwerbsmöglichkeit der Unterhaltsberechtigten abgewogen werden. Dies zeigt, dass sich hier regelmäßig diverse Probleme ergeben, die im Sinne aller Beteiligten nur unter Mithilfe qualifizierter Anwälte gelöst werden sollten. Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.07.2011 - 14 UF 49/11
(aus: Ausgabe 01/2012)
|