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Auffahrunfall: Hälftige Schadensteilung bei ungeklärter Unfallursache
"Wenn’s hinten kracht, gibt’s vorne Geld" - so lautet der Merksatz für die typischen Konstellationen von Auffahrunfällen im Straßenverkehr. Das bedeutet letztlich, dass gegen denjenigen, der auf ein anderes Fahrzeug auffährt, ein sogenannter Anscheinsbeweis spricht, dass er die Schuld an diesem Verkehrsunfall trägt. Kann er nicht das Gegenteil nachweisen, so hat er die überwiegenden Kosten, in aller Regel sogar die kompletten Kosten zu tragen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass feststeht, dass es zu einem Auffahren des hinteren auf das vordere Fahrzeug gekommen ist. So hat es jedenfalls das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Ist nicht bewiesen, dass überhaupt ein Auffahren erfolgt ist, so das Gericht, greift dieser Anscheinsbeweis nicht. Bei einer ungeklärten Unfallursache, etwa weil nach dem Schadensbild sowohl ein Vorwärtsfahren des einen als auch ein Zurücksetzen des anderen Unfallbeteiligten möglich erscheint, ist der Schaden dann hälftig aufzuteilen.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 15.04.2010 - 6 U 205/09
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 07/2010)
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