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Zuweisung nach Trennung: Wer die Kinder erzieht, bleibt in der Ehewohnung
Trennen sich Ehepaare, folgen jede Menge Auseinandersetzungen - vom Versorgungsausgleich bis hin zu der Frage, wer in der Ehewohnung bleiben darf. Oft hängt die Entscheidung über diese Frage daran, wer sich nach der Trennung hauptsächlich um die Kinder kümmern wird. So war es auch in diesem Fall des Amtsgerichts Sigmaringen (AG).
Eine Familie lebte zusammen in einem größeren Haus, das dem Familienvater gehörte. Dieser kümmerte sich auch hauptsächlich um die Kinder. Die Mutter arbeitete in Vollzeit. Als sich die Eltern trennten, blieb die Mutter mit den Kindern im Haus. Der Vater zog zu seinen Eltern, die im selben Ort wohnten. Doch sowohl Vater als auch Mutter beantragten nun vor Gericht, in der Ehewohnung bleiben zu dürfen.
Schlussendlich wurde der Mutter vom AG das Bleiberecht zugesprochen. Zwar hatte sich bislang der Vater hauptsächlich um die Kinder gekümmert, nun jedoch tat es die Mutter. Und grundsätzlich ist eine Wohnung vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die gemeinsamen Kinder hauptsächlich betreut (§ 1361b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Kinder haben ein großes Bedürfnis nach einer geordneten, ruhigen und möglichst entspannten Familiensituation ohne örtliche Veränderungen. Dieses Bedürfnis steht über dem Interesse des nicht betreuenden Elternteils am Verbleib in der Wohnung. Eine Wohnung dem nicht betreuenden Elternteil zuzuweisen, würde bedeuten, dass die Kinder sich entweder von der Hauptbezugsperson trennen oder aber mit der Hauptbezugsperson in eine andere Wohnung ziehen müssten. Und ebendies widerspreche eindeutig dem Kindeswohlinteresse.
Hinweis: Keine Regel ohne Ausnahme! Elternteile, die die Kinder nicht betreuen, können in der Ehewohnung bleiben - und zwar dann, wennn sie daran ein besonderes Interesse haben. Ein solches kann vorliegen, wenn durch den Auszug der Umgang mit den Kindern unmöglich gemacht würde. Wer als nicht betreuender Elternteil in der Ehewohnung bleiben möchte, müsste also so ein Interesse vortragen.
Quelle: AG Sigmaringen, Beschl. v. 29.07.2024 - 2 F 189/24 eA(aus: Ausgabe 10/2024)
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